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Und in abgewandelter Schreibweise ein Bordell in München. Das warb in ähnlicher Aufmachung wie das hochprozentige Naschwerk für die Dienste seiner Damen - sehr zum Ärger von Ferrero. Die auf dem Plakat angegebene Internetseite zeigt Fotos von jungen Frauen vor allem aus Osteuropa, die in dem Bordell ihre Dienste anbieten.
Doch die italienischen Pralinenfabrikanten finden es nicht witzig, auf diese Weise in die Nähe des Rotlichtmilieus gerückt zu werden. Übrigens hatte es weder bei der Münchner Ordnungsbehörde noch beim Werberat Beschwerden gegen das Bordell-Plakat gegeben. Man sah auch keinen Grund, amtlich gegen das Poster vorzugehen: Werbung für Prostitution und Bordelle ist nämlich nicht verboten, so lange bestimmte Grenzen nicht überschreiten werden.
Entscheidend sei, ob diese Werbung Kinder und Jugendliche gefährde. Die Frau in rosa könnte so auch für Dessous werben, meinte man beim Ordnungsamt. Doch von dieser moralischen Seite sieht Ferrero das Problem nicht - den Italienern geht es um den guten Ruf ihres Produkts und damit ums Geld.
Zunächst beantragte die Firma eine einstweilige Verfügung gegen den Bordellbetreiber. Daraufhin hatte die auf Markenrecht spezialisierte Gegen diese Eilentscheidung richtete sich nun der Widerspruch des beklagten Bordellwirts. Dass es bei dem Streit nicht um geschmäcklerische Rechthaberei geht, zeigt schon der vom Gericht festgelegte Streitwert: Als das Gericht aber deutlich machte, dass es den Streit nicht anders als bisher entscheiden würde, erkannte der Anwalt des Bordells - nach ausgiebigen Telefonaten mit einem Geschäftsführer des Puffs - die Verfügung als endgültig an: Diese Werbekampagne sei beendet und werde auch künftig nicht mehr betrieben.
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